Ihr Seestadt Hausbetreuer!

wir machen´s wieder REIN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  

WINTERDIENST

 

TOP Objektbetreuung Hofmann e.U.  

1220 Wien, Maria Tusch Straße 13/15

 

1.0. LEISTUNGSUMFANG

  

Die TOP Objektbetreuung Hofmann e.U. als Auftragnehmer, in weiterer Folge AN genannt, verpflichtet sich, im Rahmen der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Winterdienst die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber, in Folge AG genannt, überprüften Verkehrsflächen während der Schneeräumungssaison zu reinigen und bei Glatteis zu bestreuen. Die Schneeräumungssaison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres bis 15. April des Folgejahres. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang, wobei vom AN Zusatzleistungen angeboten werden, die gesondert zu vereinbaren sind. Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960).

  

1.1. Der AN ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.

  

1.2. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen, etc.), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.

  

1.3. Die übliche Betreuung (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) erfolgt für den Fall, dass keine Zusatzleistungen vereinbart wurden entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer) längstens innerhalb von sieben Stunden ab Beginn des Niederschlages, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von fünf bis sieben Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinen Einfluss.

  

1.4. Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der AN ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.

  

1.5. Glatteis: Als Streumaterial wird Streusplitt bzw. ein behördlich genehmigtes Auftaumittel verwendet. Der AN übernimmt keine Haftung für allenfalls daraus entstehende Schäden.

  

1.6. Bei Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauernden, gefrierenden Regen, kann eine termingerechte Räumung innerhalb des oben genannten Intervalls nicht gewährleistet werden. Die Winterbetreuung erfolgt spätestens vier Stunden nach Beendigung der Extremsituation.

  

1.7. Die Betreuung von Innenflächen ist gesondert zu vereinbaren. Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO nicht unterliegen, wie beispielsweise Hof- und Parkflächen. Innenflächen werden nur bei einer zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplätze und Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung (z. B. zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist gesondert zu vereinbaren und ist grundsätzlich nicht gegeben.

  

1.8. Die Entfernung von Streugut wird vom AN entsprechend den einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

  

1.9. Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice und erfolgt einmal täglich gegen gesonderte Verrechnung. Die Tauwetterkontrolle betrifft das Vorhandensein von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen, die eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen und wird vom AN visuell vorgenommen. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen, etc.) ist der AN nicht verpflichtet. Bei Wahrnehmung von drohenden Dachlawinen, Eiszapfen oder Schneewechten ist der AN verpflichtet, den AG oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom AG bei Vertragsabschluss unverzüglich zu kontaktieren über eine bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefon-, Faxnummer oder Emailadresse. Der AN hat den AG von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der AG ist verpflichtet, den AN allfällige Änderungen der Telefon- , Faxnummer oder Emailadresse bzw. der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, wird der AN von jeglicher Haftung aus der Übernahme der Tauwetterkontrolle frei.

  

1.10. Bei einer Auftragsannahme nach dem 1. November haftet der AN nur dann, wenn sich die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages bezogen auf den Vertragsbeginn — in einem verkehrssicheren Zustand befunden haben.

 

2.0. HAFTUNG 

 

Die Haftung des AN beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Vermögensschäden (insbesondere Kosten, die aus dem Austausch einer Schließanlage wegen Verlust eines Schlüssels entstehen), nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind ausgeschlossen.

  

2.1. Der AN haftet außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder, usw.), verunreinigten schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen. Den AN trifft keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen. Weiters haftet der AN nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des AG, eines Dritten, durch höhere Gewalt (z. B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind.

  

2.2. Der AG ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen der AN haftbar werden könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen, etc.) nach Bekanntwerden unverzüglich an den AN zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes Hilfe zu leisten.

  

2.3. Der AG ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Der AN haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die durch zulässiger Weise verwendete Tau- oder Streumittel allenfalls verursacht werden. Der AN ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.

  

3.0. ENTGELT / BEGINN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

  

3.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem auf die Vertragsunterfertigung folgenden 1. November des laufenden Jahres und wird für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen. Wird der Winterdienstvertrag nach dem 1. November eines Jahres abgeschlossen, beginnt das Vertragsverhältnis je nach Vereinbarung unter Berücksichtigung des Punktes 1.10.

  

3.2. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungserhalt prompt zur Zahlung fällig. Ist bezüglich der Entrichtung des Entgeltes Teilzahlung vereinbart, tritt die Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung ohne weitere Mahnung ein. Für den Fall, dass eine (Teil-)Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wurde, hat der AN das Recht, den Winterbetreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Die Erklärung über die vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt durch schriftliche oder sonst nachweisliche Verständigung des AG an dessen zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse.

  

3.3. Das vereinbarte Entgelt wird durch den von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten VPI wertgesichert. Berechnungszahl ist die Indexzahl für den Monat Mai vor der entsprechenden Winterperiode. Das Entgelt für die darauffolgende Saison wird auf Basis der Indexzahl für den Monat Mai des jeweils darauffolgenden Jahres berechnet.

  

3.4. Der AG trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom AN beigezogenen Rechtsanwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über den Basiszinssatz. Im Falle einer Ratenvereinbarung tritt bei auch nur teilweisem Verzug mit nur einer Rate Terminverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig. Eine allenfalls für die Folgejahre vereinbarte Ratenzahlung ist damit hinfällig.

  

3.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die der AN keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.).

  

3.6. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für deren vertragliche Verpflichtungen solidarisch. Wird der Vertrag seitens des AG von einem Vertreter (z.B. Hausverwaltung) abgeschlossen, haftet dieser neben dem Auftraggeber als Bürge und Zahler, falls die detaillierte Bekanntgabe des vertretenen AG bei Vertragsabschluss unterbleibt.

  

4.0. DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

  

4.1. Der gegenständliche Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist kann von beiden Vertragsparteien zum 31. Juli eines jeden Jahres schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefes, der Vertrag gekündigt werden. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

  

4.2. Ein eventuell gewährter Einführungsrabatt wird nur für die erste Saison gewährt und entfällt im darauf folgenden Jahr. Ein allenfalls gewährter Rabatt im Zusammenhang mit einem zusätzlich abgeschlossenen Vertrag wird nur für die Dauer des aufrechten weiteren Vertrages gewährt. Bei Beendigung des weiteren Vertrages fällt ein allenfalls im Zusammenhang gewährter Rabatt bezüglich des Winterdienstentgeltes mit dem Stichtag der Beendigung des weiteren Vertrages weg. Mehrjahresrabatte sind vom AG anteilig zurückzuzahlen, wenn der Vertrag - aus welchem Grund immer - vorzeitig aufgelöst wird. Im Falle der sofortigen vorzeitigen Auflösung des Winterdienstvertrages ist der AN berechtigt, mindestens 75 % des vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn), sowie allenfalls darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem AG in Rechnung zu stellen.

  

5.0. KENNZEICHNUNG

  

Zur Kennzeichnung der vom AN betreuten Liegenschaften stimmt der AG der Montage von Firmenschildern an Hauswänden, Zäunen usw. zu. Es kann keine Haftung für die aus der Montage resultierenden Schäden oder Verunreinigungen übernommen werden.

  

6.0. SCHRIFTFORM

  

Der Vertragsabschluss, allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Vertragsparteien erklären, dass im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung keine Nebenabreden bestehen.

  

7.0. DATENSCHUTZ

  

Der AG gestattet, dass die Verbraucherdaten zu internen Zwecken, wie z.B. Marketing genutzt werden. Die Daten werden im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages erhoben, bearbeitet, gespeichert und genutzt.

  

8.0. GERICHTSSTAND

  

Der Gerichtsstand ist Wien

  

Stand: Oktober 2012